Rn 19

Der Zweck von Abs 3 entspricht dem von Abs 2 (s Rn 5). Die Vorschrift kompensiert den Umstand, dass der Gläubiger aufgrund eines titulierten Anspruchs in das Vermögen des Schuldners vollstrecken darf, für den Fall, dass das die Vollstreckung rechtfertigende Urt später in der Sache aufgehoben oder abgeändert wird (BGHZ 69, 373, 376 = NJW 78, 163). Gegenüber der Schadensersatzhaftung des Abs 2 sieht Abs 3 nur einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich vor und stuft damit die Risikoverteilung zwischen Gläubiger und Schuldner ab (Hambg Urt v 23.11.17 – 5 U 254/15 – juris; MüKoZPO/Götz § 717 Rz 28). Der mildere Haftungsmaßstab erklärt sich aus dem erhöhten Vertrauen, das dem Urt eines Rechtsmittelgerichts zukommt (s Rn 2 aE). In der Sache regelt Abs 3 von seinem Tatbestand her einen Gefährdungstatbestand, der für die Rechtsfolgen auf §§ 818 ff BGB verweist. Grds schließt Abs 3 als Sondervorschrift Schadensersatzansprüche aus. Das gilt jedoch nicht für den Fall des arglistig handelnden Vollstreckungsgläubigers, der etwa im Fall der Titelerschleichung auch aus § 826 BGB haftet (Musielak/Voit/Lackmann § 717 Rz 16). Zur Problematik der Vorschrift im Arbeitsrecht Kappelhoff ArbRB 12, 64; und im Patentrecht Nieder GRUR 13, 32; T. Reimann GRUR 09, 326.

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