Rn 18

Wird über den Schadensersatzanspruch nach § 717 II im Wege einer selbstständigen Klage oder Widerklage gestritten, muss über ihn im Endurteil befunden werden. Das gilt auch für die Entscheidung über den Inzidentantrag nach Abs 2 S 2. Hinsichtlich der Klage kann jedoch ein Teilurteil ergehen, wenn diese noch nicht zur Entscheidung reif ist. Das Revisionsgericht wird insoweit über eine Zurückverweisung nach § 563 nachdenken. Das Urt muss nach den allgemeinen Regeln für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (MüKoZPO/Götz § 717 Rz 27). Einer erneuten Sicherheitsleistung des Klägers, der vor der Vollstreckung schon Sicherheit nach den §§ 709, 711, 712 II 2 geleistet hat, bedarf es nun nicht mehr, vorausgesetzt, ihm wurde hinsichtlich der Vollstreckung des Anspruchs aus § 717 II die Befugnis eingeräumt, die Zwangsvollstreckung abzuwenden (Musielak/Voit/Lackmann § 717 Rz 15). Sie kann ihm allerdings abverlangt werden, soweit der Schadensersatzanspruch betragsmäßig höher ist als der aufgehobene Klageanspruch. Das gilt auch für den Schuldner, wenn eine Sicherheit, die er vor der Vollstreckung zur Abwendung geleistet hat, immer noch vorhanden ist. Der Streitwert der anhängigen Klage erhöht sich durch die Stellung des Schadensersatzantrags weder um den Betrag der Hauptforderung, noch um darüber hinaus veranlagte Kosten und Zinsen (hM; BGHZ 38, 237, 240). Eine Steigerung des Streitwerts kommt nur bzgl eines Schadens in Betracht, der die titulierte Klageforderung übersteigt (§ 45 I GKG).

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