Rn 6

Unmittelbar gilt Abs 2 im Fall der Aufhebung oder Abänderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils oder Vollstreckungsbescheids nach § 700 I in der Sache. Anders als Abs 1 erfasst Abs 2 nicht die Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718. In Bezug genommen wird § 717 in den Fällen des § 302 IV, §§ 600 II, 302 IV, § 945, § 1065 II 2 sowie in einigen Ausführungsvorschriften zu multi- oder bilateralen Vollstreckungsabkommen (zB EuGVÜ; AVAG; zu einem Fall analoger Anwendung des § 717 II Schlesw SchlHA 09, 328).

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