Rn 2

Das Ergänzungsverfahren richtet sich nach § 321. Erforderlich ist dazu ein Antrag, der binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils gestellt werden muss (zum Fristbeginn mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nach Tatbestandsberichtigung BGH NJW 84, 1240; NJW 82, 1821 [BGH 18.02.1982 - VIII ZR 39/82]). Er ist nach mündlicher Verhandlung vom Gericht, das die Entscheidung zuvor nicht getroffen hatte, nun durch Ergänzungsurteil zu bescheiden. Soweit in einer Entscheidung die vAw vorzunehmenden Aussprüche nach §§ 708, 709, 711 fehlen, ist die Wiederholung oder Nachholung von Schutzanträgen auch noch im Ergänzungsverfahren statthaft (Frankf FamRZ 90, 539, 540). Bei Versäumung der Frist des § 321 II kommt eine Änderung oder Ergänzung der Vollstreckbarkeitsentscheidung nur noch in der Rechtsmittelinstanz in Betracht. Solange aber die Ergänzung in der 1. Instanz noch möglich ist, begründet die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils allein nicht das Rechtschutzinteresse für eine Berufung (Musielak/Voit/Lackmann § 716 Rz 2).

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