Rn 3

Zur Entscheidung über den Antrag, der nach § 109 III 1 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden kann (deswegen besteht auch kein Anwaltszwang, § 78 V), ist dasjenige Gericht örtlich und sachlich zuständig, das die Sicherheitsleistung angeordnet hat. Nach § 20 Nr 3 RpflG liegt die funktionelle Zuständigkeit beim Rechtspfleger. Die Entscheidung erfolgt im Beschlusswege, wenn dem Antrag entsprochen werden soll, nach Anhörung des Schuldners. Ihrem Inhalt nach geht sie auf Abweisung. Handelt es sich um eine Stattgabe, wird die Rückgabe der Sicherheit oder das Erlöschen der Bürgschaft angeordnet. Kosten müssen nicht tenoriert werden, weil es sich um solche der Zwangsvollstreckung handeln würde (St/J/Münzberg § 715 Rz 10). Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt sofort ein und bedarf der Zustellung. Anfechtbar ist er nämlich mit einem befristeten Rechtsbehelf, der sofortigen Beschwerde nach § 11 I RpflG, § 567 I Nr 2, soweit die Rückgabe abgelehnt wird. Gegen die stattgebende Entscheidung des Rechtspflegers findet die befristete Erinnerung nach § 11 II S 1 RpflG statt. Die Entscheidung des Richters unterliegt der Anfechtung dagegen nicht (Zö/Herget § 715 Rz 6).

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