Rn 1

Die Vorschrift regelt eine Ausnahme von § 109. § 715 gestattet dem Gläubiger die Rückgabe einer Sicherheit des Gläubigers nach §§ 709, 711, 712 II 2 aus einem rechtskräftig gewordenen, für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urt. In diesen Fällen besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, weil Schadensersatzansprüche nach § 717 ausscheiden. Das Gesetz gestattet dem Gläubiger die Rückgabe der Sicherheit unter weniger strengen Voraussetzungen als nach § 109. Allerdings stehen § 715 und § 109 nicht in einem Spezialitätsverhältnis. Der Gläubiger kann die Sicherheit auch auf dem umständlicheren Weg des § 109 zurück verlangen (ThoPu/Seiler § 715 Rz 1). Der Schuldner ist in den Fällen des §§ 711 S 1, 712 dagegen allein auf die Rückgabe nach § 109 verwiesen. Er kann sich auf § 715 nicht berufen.

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