Rn 1

Die Vorschrift schiebt etwaigen Versuchen des Schuldners einen Riegel vor, sich in den Genuss von Schutzanordnungen iSd §§ 711, 712 zu bringen, wenn sich eine Vollstreckung im Nachhinein nicht mehr als materiell unberechtigt herausstellen kann. Die Vorschrift hat dabei den Fall im Blick, in dem eine Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Denn in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel ohne jeden Zweifel nicht vorliegen, ist es nicht gerechtfertigt, die Vollstreckung im Interesse des Schuldners weiter aufzuschieben oder einzustellen. Ob § 713 einschlägig ist, muss das Gericht vAw feststellen.

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