Rn 1

Die Interessen des Schuldners stehen in der Zwangsvollstreckung ggü denen des Gläubigers, der ja einen titulierten Anspruch erstritten hat, grds hintan. Ihnen wird allein dadurch Rechnung getragen, dass der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten hat (§§ 709, 708, 711; Ddorf GRUR-RR 10, 122; MDR 87, 415; Celle OLGZ 93, 475f). Ein gewisses ›Korrektiv‹ für dieses gläubigerfreundliche Vollstreckungssystem (MüKoZPO/Götz § 712 Rz 1) bietet § 712 mit dem Institut des Schutzantrages des Schuldners. Die Regelung gestattet es dem Schuldner, die Vollstreckung mittels eigener Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden, nach Abs 1 S 2 auf eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a zu beschränken oder gar zu erreichen, dass das Urt überhaupt nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wird (Abs 1 S 2). All das setzt freilich voraus, dass die Vollstreckung für den Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt, und steht des Weiteren unter dem generellen Vorbehalt, dass ein überwiegendes Interesse des Gläubigers dem Schutzantrag des Schuldners nicht entgegensteht (Abs 2 S 1). Schließlich haben Schutzanträge dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn das zu vollstreckende Urt mit Rechtsmitteln nach § 713 nicht angefochten werden kann. In diesem Fall gibt es keinen Grund, die Vollstreckung noch länger aufzuschieben.

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