Rn 3

Die Schutzbedürftigkeit des Schuldners muss sich aus dem Umstand ergeben, dass durch die Vollstreckung ein unersetzbarer Nachteil entsteht. Die Fälle kommen selten vor, weil der Ausgleich eines Vollstreckungsschadens idR monetär kompensiert werden kann und der Schuldner in diesem Fall durch § 717 schadlos gestellt ist. Zu unterscheiden ist der unersetzbare Vollstreckungsnachteil vom schwer ersetzbaren (der Schuldner befindet sich im Ausland), der nicht genügt, um einen Schutzantrag nach § 712 zu begründen. Unersetzbare Nachteile sind etwa die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners durch die Vollstreckung und der Verlust seiner Wohnung durch Räumung (Eisenhardt NZM 99, 785). Dagegen ist ein unersetzbarer Nachteil weder die Verpflichtung zur Räumung von Büroräumen (BGH GuT 13, 217) noch die drohende Insolvenz einer GmbH oder einer Genossenschaft in Liquidation (BGH NJW-RR 87, 62). Auch dass der Gläubiger zahlungsunfähig ist und daher den Anspruch aus § 717 nicht wird erfüllen können, reicht dafür nicht pauschal aus (Hamm MDR 99, 1404; FamRZ 97, 1489). Denn in aller Regel kann der Schuldner auf die Sicherheitsleistung des Gläubigers zugreifen (§§ 709, 708 Nr 4–11, 711), so dass ein nicht zu ersetzender Nachteil für den Schuldner nur in den Fällen des § 708 Nr 1–3 in Betracht kommt, ebenso im Fall des § 708 Nr 10, weil hier ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist (§ 717 III).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge