Rn 3

Der Nebenintervenient hat ein Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und auf Beteiligung an ihrer schriftsätzlichen Vorbereitung. Alle Schriftsätze, Ladungen und Bekanntmachungen von Terminen sind ihm zu übermitteln. Er ist auch berechtigt, in der mündlichen Verhandlung Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen (BAG NJW 18, 2078 Rz 13). Über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist mündlich zu verhandeln. Besteht im Hauptverfahren Anwaltszwang (§ 78), gilt dies auch für den Interventionsstreit. Erscheint eine Partei oder der Nebenintervenient nicht, darf keine Versäumnisentscheidung getroffen werden. Vielmehr ist aufgrund des mündlichen Vortrags der Erschienenen und der Schriftsätze zu entscheiden (BAGE 19, 366, 368 [BAG 26.06.1967 - 3 AZR 341/66] = NJW 68, 73). Erscheint überhaupt niemand, ist nach Lage der Akten (§ 251a) zu entscheiden. Fehlen dem Nebenintervenienten vAw zu prüfende Prozesshandlungsvoraussetzungen, ist der Beitritt durch nach § 567 mit sofortiger Beschwerde anfechtbaren Beschl zurückzuweisen. Der Nebenintervenient hat sein rechtliches Interesse (§ 66) schlüssig darzulegen (Frankf NJW-RR 00, 348 [OLG Frankfurt am Main 16.03.1999 - 5 U 191/98]) und sein Tatsachenvorbringen glaubhaft zu machen (§ 294). Gelingt ihm dies nicht, ist die Nebenintervention wie auch im Fall des Rechtsmissbrauchs (BGHZ 165, 358, 362 = NJW 06, 773) unzulässig. Nach rechtskräftiger Zurückweisung kann die Nebenintervention auf ein neu entstandenes rechtliches Interesse gestützt werden.

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