Rn 5

Über die Zulassung der Nebenintervention wird gem Abs 2 durch Zwischenurteil (Frankf NJW-RR 10, 140, 141 [OLG München 15.07.2009 - 31 AR 341/09]), das den Parteien vAw zuzustellen ist, entschieden. Inhaltlich handelt es sich um ein Feststellungsurteil, das auf Zulassung oder Zurückweisung des Nebenintervenienten lautet. Die Zulassung kann auf einzelne prozessuale Ansprüche (selbstständige Streitgegenstände), aber nicht nur auf einzelne Streitpunkte eines Anspruchs beschränkt werden. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch in dem Endurteil getroffen werden (BGH NJW 82, 2070). Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Nebenintervention kann dadurch erfolgen, dass dem Beschwerdeführer im Endurteil die Kosten der Nebenintervention auferlegt werden und diese Entscheidung in den Entscheidungsgründen begründet wird (KG NJW-RR 10, 142 [KG Berlin 03.04.2009 - 14 W 70/08]). Eine stillschweigende Zulassung kann in einem Endurteil liegen, durch das einer Partei die Kosten der Nebenintervention auferlegt werden (BGH NJW 63, 2027). Auch in den Fällen einer Verbindung mit dem Endurteil ist die Zulassungsentscheidung nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH NJW 63, 2027; Hamm OLGR 03, 346). Fehlt es an einer vAw zu prüfenden persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzung, ist die Nebenintervention unabhängig von einer Rüge durch anfechtbaren Beschluss zurückzuweisen (BGH NZBau 17, 236 [BGH 18.10.2016 - KZB 46/15] Rz 14).

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