Rn 11

Da der Gläubiger idR ohnehin nur gegen Sicherheitsleistung iSv §§ 108 ff überhaupt vollstrecken darf (Rostock NJOZ 08, 2053), kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung überhaupt nur in den Fällen angeordnet werden, in denen er ohne Sicherheitsleistung vollstrecken darf. Das ist dann angezeigt, wenn zwar viel für die Aufhebung des Vollstreckungstitels spricht, die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleitung aber nicht verlangt werden kann und die Gestellung einer Sicherheit für den Schuldner nicht zumutbar ist (MüKoZPO/Götz § 707 Rz 18). Denkbar ist auch, dass eine erneute Sicherheitsleistung angeordnet wird, wenn die ursprüngliche wertmäßig nicht ausreichte oder eine ohne Sicherheitsleistung mögliche Sicherungsvollstreckung nur fortgesetzt werden darf, wenn zuvor Sicherheit geleistet wurde (Köln ZIP 94, 1053). Das gilt auch, wenn iRd Verfahrens auf Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schiedsspruchs der angefochtene Beschluss aufgehoben wird (BGH MDR 13, 873).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge