Rn 8

Die hemmende Wirkung des Rechtsmittels oder Einspruchs erstreckt sich auf die gesamte Entscheidung, mithin auch auf den Teil, der den Rechtsmittelführer begünstigt (BGH NJW 94, 657, 659; NJW 94, 2896 [BGH 08.06.1994 - VIII ZR 178/93]; NJW 92, 2296). Bezüglich des den Rechtsmittelführer begünstigenden Teil hört die Hemmungswirkung erst dann auf, wenn ein Anschlussrechtsmittel des Gegners nach Maßgabe der §§ 524, 554 nicht mehr statthaft ist. Das ist der Fall, wenn die zur Berufungserwiderung gesetzte Frist (§ 524 II 2; zur Erweiterung der Anschlussberufung nach Ablauf dieser Frist: BGH NJW 05, 3067 [BGH 06.07.2005 - XII ZR 293/02]) oder die Frist von einem Monat nach der Zustellung der Revisionsbegründung nach § 554 II 2 abgelaufen ist (Oldbg NJW-RR 05, 368). Die hemmende Wirkung des Rechtsmittels oder des Einspruchs bezieht sich auch auf denjenigen Teil der Entscheidung, die den Rechtsmittelführer beschwert. Die Rechtskraft wird auch dann in ihrer Gesamtheit gehemmt, wenn der Rechtsmittelkläger die ihn beschwerende Entscheidung nur zT angefochten hat. Denn bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann das Rechtsmittel noch auf den gesamten Streitstoff ausgedehnt werden (BGH NJW 94, 657, 659; BGHZ 91, 154, 159 = NJW 84, 2831, 2832). Die Hemmung bezieht sich auch dann auf die nicht angefochtenen Entscheidungsteile, wenn die Entscheidung mangels Beschwer von der anderen Partei nicht mehr angegriffen werden kann (BGH NJW 92, 2296 [BGH 12.05.1992 - VI ZR 118/91]). Das gilt auch, wenn die Partei bei einer Teilanfechtung iÜ nicht eindeutig auf Rechtsmittel verzichtet hat (zum Vorliegen eines Verzichts s.o. Rn 4). Teilrechtskraft kommt bei einer beschränkten Anfechtung hingegen nur in Betracht, wenn der Rechtsmittelführer eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass ansonsten von der Einlegung eines Rechtsmittels Abstand genommen wird (BGH NJW 89, 170). Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid (§§ 338, 370) entfaltet hemmende Wirkung nur, soweit er reicht (LAG München MDR 94, 834).

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