Rn 2

Unterschriften sind ›bei maschineller Bearbeitung‹ des Mahnverfahrens entbehrlich und als unnötige Verzögerung tunlichst zu vermeiden (Rn 1). Alle Mahngerichte bearbeiten das Mahnverfahren maschinell. MB, VB, Verfügungen (auch Monierungs- und andere Schreiben), Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln werden grds maschinell ausgedruckt, samt Gerichtssiegel, das wie ein Stempelabdruck dargestellt ist. Für Beweiszwecke genügt gem §§ 696 II, 700 III 2 der maschinell erstellte, nicht unterschriebene, Aktenausdruck mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§§ 696 II 2, 418). Soweit die Meinung vertreten und auch praktiziert wird, § 703b gelte nicht, wenn einzelne Sachen nicht maschinell bearbeitet werden, ist zu unterscheiden. Grundsätzlich betreffen die Sonderregelungen zum maschinellen Verfahren nicht den einzelnen Vorgang, sondern die Gerichte, die für maschinelle Bearbeitung ausgestattet sind. Auch der vorübergehende Nicht-EDV-Fall mündet idR in den Erlass eines maschinell erstellten MB oder VB. Dieser mag manuell verfügt sein. Er ist aber im weiteren Verlauf elektronisch hergestellt und fällt schon deshalb unter § 703b I. Sind also Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen oder Vollstreckungsklauseln mit einem maschinell erzeugten Gerichtssiegel versehen, das einen (uU nur tw) automatisierten Verfahrensablauf bei dem Mahngericht belegt, greift § 703b auch dann, wenn zB im Fall der Vollstreckungsklausel die Prüfung des Eintritts der Rechtsnachfolge selbst nicht maschinell erfolgt ist und auch dann, wenn der Rechtspfleger seine Unterschrift angebracht hat (BGH 21.7.21 – VII ZB 34/20 = NJW-RR 21, 1504). Die Unterschrift ist ein unnötiger, für die Zwecke des § 703b Abs 1 unschädlicher Zusatz (BGH 21.7.21 – VII ZB 34/20 = NJW-RR 21, 1504). Allenfalls dann, wenn zB in Auslandsmahnverfahren, der jeweilige Bescheid nicht über den Großrechner ausgegeben, sondern lediglich computerunterstützt in der Abteilung gefertigt ist, so dass der Siegelaufdruck nicht bereits vorhanden ist, macht es vom Gesetz und von der Sache her Sinn, die manuelle Fertigung auch mit einer örtlich und zeitlich unmittelbar folgenden Unterschrift und manuellen Siegelung abzuschließen.

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