Rn 1

§ 703b I ermöglicht die durchgängig maschinelle Bearbeitung des Mahnverfahrens. Gleichzeitig spart § 703b Zeit. Bedürfte es einer Unterschrift, wäre für sie das maschinelle Verfahren abzubrechen. Anstatt nach dem maschinellen Ausdruck die Beschlüsse usw maschinell zu kuvertieren, zu frankieren und zu versenden, wäre – bei Millionen Mahnverfahren jährlich – der jeweilige Bescheid dem Rechtspfleger oder Urkundsbeamten zur manuellen Unterzeichnung vorzulegen und dann manuell zum Versand zu geben. Die Ermächtigung in § 703b II ist bisher nicht genutzt.

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