Rn 1

§ 703a gibt dem ASt bereits für den Mahnantrag die Möglichkeit, die besondere Prozessart des Urkunden-, Wechsel- oder Scheckverfahrens zu wählen. Die Besonderheiten dieser Verfahren erfordern Sonderregeln auch für das Mahnverfahren. Anträge auf Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid treffen heute bei den automatisierten Gerichten nur noch in verhältnismäßig sehr geringen Mengen ein. Das Bemühen des Gesetzgebers, das Beifügen von Belegen entbehrlich zu machen, kommt auch in § 703a II Nr 2 zum Ausdruck. Die Urkunden sind nicht dem Mahnantrag beizufügen. Sie sollen im Mahnantrag lediglich bezeichnet und erst der Anspruchsbegründung beigefügt werden (§ 690 Rn 20). Wenn der ASt dennoch die Urkunden bereits im maschinell betriebenen Mahnverfahren einreicht, muss er mit Rücksendung rechnen (§ 690 Rn 20). Sie können dem MB nicht beigefügt werden; bei Abgabe tritt der Aktenausdruck an Stelle der Akten (§ 696 II; § 696 Rn 18). Diese Behandlung von Anlagen darf den ASt nicht überraschen. In den Ausfüllhinweisen zum Formularantrag ist nämlich vermerkt: ›Die im Vordruck vorgesehenen Angaben entsprechen den gesetzlichen Erfordernissen. Nähere Angaben können nicht berücksichtigt werden: Fügen Sie deshalb dem Antrag auf Erlass eines MB keine Beweismittel (zB Belege) bei, sie müssten Ihnen ungeprüft zurückgesandt werden‹.

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