Rn 3

Selbst wenn im MB und VB der Anspruch bezeichnet ist wie zB ›Schadensersatzanspruch gem § 823 BGB …‹, ist der VB nicht geeignet, die rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs als ›unerlaubte Handlung‹ festzulegen, denn der MB beruht auf den einseitigen, vom Gericht nicht auf Schlüssigkeit geprüften Angaben des Gläubigers (BGH 6.4.16 – VII ZB 67/13). Titel, die ohne eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung ergangen sind, vermögen so weitreichende Folgen wie in § 302 Nr 1 InsO und § 850f II (BGH NJW 06, 2922) oder § 850d I (BGH 11.10.17 – VII ZB 42/15) nicht zu rechtfertigen. Will der Gläubiger ein Vollstreckungsprivileg wie in §§ 850d und 850f in Anspruch nehmen, kann er dies nicht allein durch Vorlage eines Vollstreckungsbescheides. Den Nachweis für § 850f II einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung kann er jedoch durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (BGH 4.9.19 – VII ZB 91/17, NJW 19, 3237). Sonst muss er ein Feststellungsurteil erwirken, das im ordentlichen Verfahren ergeht und mindestens eine Schlüssigkeitsprüfung durch einen Richter voraussetzt (BGH 6.4.16 – VII ZB 67/13). Die Entscheidungen nehmen Rücksicht auf den Schuldner. Wenn er prüft, ob er Einspruch einlegen soll, wird für ihn die Berechtigung der Forderung und ihrer Höhe im Vordergrund stehen und er wird sehr wahrscheinlich die Folgen nicht überblicken, die sich aus der bloßen Behauptung des ASt entwickeln können, er habe die Forderung rechtlich zutr bezeichnet (vgl BGH NJW 06, 2922 [BGH 18.05.2006 - IX ZR 187/04]). Der ASt hat zu bedenken, ob er sogleich Klage einreicht oder zusätzlich zum Mahnverfahren noch die gesonderte gerichtliche Feststellung betreibt.

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