Rn 2

Der Beitritt erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes. Im Parteiprozess kann die Erklärung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Im Anwaltsprozess und im Rechtsmittelverfahren ist der Schriftsatz durch einen Rechtsanwalt zu unterzeichnen; dies gilt nicht in einem bei dem Landgericht anhängigen selbstständigen Beweisverfahren (BGH NJW 12, 2810 [BGH 12.07.2012 - VII ZB 9/12]). Stets müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen (vgl § 66 Rn 14) gegeben sein. Der Beitritt kann auch dem Abschluss eines Vergleichs dienen; hier kann die Erklärung, wobei der Beitretende selbst im Anwaltsprozess ausnahmsweise keiner anwaltlichen Vertretung bedarf, in das Vergleichsprotokoll aufgenommen werden. Der Schriftsatz ist bei dem Prozessgericht, im Falle der Verbindung mit einem Rechtsmittel bei dem Rechtsmittelgericht – dort auch, wenn der Beitritt nach Rechtsmitteleinlegung durch die Hauptpartei erst in der Rechtsmittelinstanz erfolgt – einzureichen. Der Schriftsatz bedarf vAw der Zustellung an beide Parteien, die freilich keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Beitritts bildet (Karlsr OLGR 03, 298).

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