Rn 5

Bestand oder Umfang des Rechts müssen Gegenstand des Rechtsstreits sein; das ist im Streit um Bestellung, Beseitigung (OLGR Celle 06, 534), Löschung, Bestehen oder Nichtbestehen der Fall, nicht hingegen, wenn alleine der Bekl sich zur Verteidigung gegen eine Klage auf Unterlassung von Eigentumsstörungen auf eine Grunddienstbarkeit beruft (BGH NJW-RR 86, 737; aA Anders/Gehle/Gehle ZPO § 7 Rz 2). Auf den materiell-rechtlichen Rechtsgrund (OLGR Celle 06, 534: Kaufvertrag), die Klageart (zB Feststellungsklage, MüKoZPO/Wöstmann § 7 Rz 4, 9: üblicher Abschlag) oder die Parteirolle (Rn 1) kommt es nicht an. Die Klage aus §§ 1027, 1004 BGB fällt nur dann unter § 7, wenn um Bestehen oder Umfang der Grunddienstbarkeit selbst gestritten wird; im Streit um einzelne Störungen gilt § 3 (KG OLGE 33, 73; Musielak/Voit/Heinrich § 7 Rz 5; MüKoZPO/Wöstmann § 7 Rz 5). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt § 7 nicht (St/J/Roth § 7 Rz 8).

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