Rn 9

Funktionell zuständig für den Erlass des VB ist idR (§ 689 Rn 2) der Rechtspfleger (§ 20 I Nr 1 RPflG) grds des Gerichts, welches den MB erlassen hat. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den VB (§ 699 I 3). Die Zuständigkeitsverschiebung des § 699 I 3 tritt auch dann ein, wenn das Mahngericht bei zulässiger formaler Beschränkung seiner Prüfung auf das äußere Erscheinungsbild von einem wirksamen Widerspruch hat ausgehen dürfen, deshalb an das str Gericht abgegeben hat und sich erst bei nachträglicher Prüfung der Widerspruch als unwirksam erweist (BGH NJW 98, 235). Ob § 699 I 3 auch dann greift, wenn ›eindeutig erkennbar überhaupt kein Widerspruch eingelegt‹ worden ist und die Abgabe objektiv unter offensichtlichem Verstoß gegen § 696 I 1 erfolgt ist, hat BGH NJW 98, 235 [BGH 08.10.1997 - X ARZ 1104/97] offengelassen. Ist nach Meinung des Empfangsgerichts tatsächlich so offensichtlich gegen § 696 I 1 verstoßen worden, sollte es dennoch über den VB entscheiden. Der Gesetzeswortlaut spricht für die Zuständigkeit des Empfangsgerichts. Streit unter Gerichten, ob eines von ihnen einen Fehler begangen hat und deshalb diesem ein sonst einfach zu erledigender Vorgang wie der Erlass eines VB wieder aufgezwungen werden muss, dient nicht der Sache. Das Mahnverfahren wird als schnelles Verfahren angeboten. Erkennt ein Gericht, dass ein angeblicher Widerspruch dem VB nicht mehr entgegensteht, darf der ASt von diesem Gericht die konsequente Umsetzung durch zügigen Erlass des VB erwarten.

 

Rn 10

Wenn die Person, die den Einspruch einlegt, geltend macht, sie sei nicht Schuldner des vom Mahngericht verfügten VB, kann ein Zwischenstreit zu entscheiden sein. Für ihn ist nicht das ›hierfür nicht eingerichtete‹ Mahngericht zuständig, sondern das im MB wirksam angegebene Streitgericht und, nach entsprechender Feststellung, nur für die dann notwendige Zustellung des VB an die wahre Partei das Mahngericht (BGH NJW-RR 95, 764, 765).

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