Rn 10

Zurücknahme des Widerspruchs ist für die Gerichtsgebühren der Klagerücknahme gleichgestellt; die 3,0 Gebühr ermäßigt sich auf 1,0 (KV 1211). Nach Rücknahme steht dem beantragten VB Widerspruch nicht mehr entgegen (§ 699 I 1). Gemäß § 701. darf VB nicht mehr erlassen werden, wenn der Antrag nicht binnen sechsmonatiger Frist gestellt ist, die mit Zustellung des Mahnbescheids begonnen hat. Zur Meinung, bis zur Rücknahme sei der Ablauf der Frist des § 701 gehemmt, vgl Hambg 3.7.98 – 2 W 59/98. Gesetzliche Regelungen der Verjährung, wie §§ 203 ff BGB, finden aber auf Ausschlussfristen nur dann Anwendung (BGH NJW 90, 3207 [BGH 09.07.1990 - II ZR 69/89], Rz 10 [keine Hemmung nach § 208 BGB bei Ausschlussfrist nach § 612 II HGB]), wenn dies gesetzlich angeordnet ist, vgl zB § 124 II BGB im Gegensatz zu § 124 III BGB (s PWW/Deppenkemper § 194 Rz 9; PWW/Ahrens § 124 Rz 6, 7). § 701 verweist nicht auf Verjährungsrecht. Deshalb ist zu untersuchen, ob nach Sinn und Zweck der Einzelregelung, hier § 701, die Anwendung einzelner Regelungstatbestände des Verjährungsrechts in Betracht kommt (KG NJOZ 06, 3698; PWW/Deppenkemper § 194 Rz 9). Hierzu s § 701 Rn 3. Für den Erlass des VB ist nach Abgabe (§ 699 I 3) und bleibt nach Widerspruchsrücknahme das str Gericht zuständig (Frankf NJW-RR 90, 767), idR dessen Rechtspfleger (§ 20 Nr 1 RPflG).

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