Rn 13

Das Gesuch (§ 37) auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit ist auch im Mahnverfahren möglich, insb bei mehreren Streitgenossen mit unterschiedlichem Gerichtsstand (§ 36 I Nr 3) und auch dann, wenn mehrere Gerichte sich für unzuständig erklärt haben (§ 36 I Nr. 6). Es ist nicht grds zu erwarten, dass einem Antrag an das Mahngericht entsprochen wird, vor Abgabe die Bestimmung einer gemeinsamen Zuständigkeit gem § 36 I Nr 3 zu ermöglichen. In jedem Fall ist die Abgabe unanfechtbar (§ 696 I 3). Das Mahngericht ist zur Abgabe an die im Antrag genannten Gerichte verpflichtet (§ 696 I 1: ›so gibt das Gericht … an … ab‹), während die Empfangsgerichte an diese Abgaben nicht gebunden sind (§ 696 V; BGH Rpfleger 78, 369; BayObLG Rpfleger 03, 139). Zu den Zeitpunkten, zu welchen die Bestimmung des zuständigen Gerichts schon oder noch zulässig ist, vgl § 36 Rn 7 und 14. Zur Antragsberechtigung vAw der beteiligten Gerichte im Falle des § 36 I Nr 6 vgl § 37 Rn 1.

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