Rn 16

Wenn weder ASt noch Ag die DsV beantragen (696 I 1), ist das Verfahren nicht beendet; es gerät in Stillstand (BGH NJW-RR 92, 1021). Die Verjährung ist durch den ›demnächst‹ zugestellten MB gehemmt (§ 204 I Nr 3 BGB). Die letzte Verfahrenshandlung nach Widerspruch, im Zweifel die gerichtliche Nachricht gem § 695 von dem Widerspruch an den ASt (§ 204 II 2 BGB), setzt die 6-Monats-Frist für das Ende der Hemmung (§ 204 II 1 BGB) in Lauf. Wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt, beginnt die Hemmung erneut (§ 204 II 4 BGB).

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