Rn 17

Schon nach § 692 II bedarf keine Form des MB handschriftlicher Unterzeichnung, auch nicht der nach manuellem Eingriff erzeugte. An ihrer Stelle ›genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur‹ (§ 692 II). Unter ›entsprechendem‹ Stempelabdruck mag ein Faksimilestempel zu verstehen sein. Faksimile-Unterschriften werden im automatisierten Verfahren nicht eingesetzt. Die Zulässigkeit elektronischer Signatur hat keine praktische Bedeutung. Sämtliche Mahngerichte sind automatisiert. Der maschinelle MB ›wird mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht‹ (§ 703b I). Die Ausfertigung des MB enthält den Namen und die Dienstbezeichnung des Rechtspflegers sowie das Siegel des jeweiligen Gerichts eingedruckt. Wenn es dennoch Mahnbescheide gibt, die handschriftlich unterzeichnet sind, wird es sich in aller Regel um Verfahren handeln, die von der maschinellen Bearbeitung ausgenommen worden sind, sog Nicht-EDV-Fälle. In solchen Fällen kommen Unterschriften vor. Begründung ist, dass der einzelne Fall nicht maschinell bearbeitet worden sei. Im Übrigen wird die Unterschrift lediglich als zweckmäßig angesehen, um die Prüfung abzuschließen, ob der maschinelle Ausdruck dem manuell verfügten vollständig entspricht.

 

Rn 18

Als ›elektronische Signatur‹ ist auf dem MB nicht die qualifizierte (vgl § 130a III) erforderlich. BRDrs 609/04 zum Entwurf des JKomG (S 82 zu Nr 37 (§ 692): ›… stellt klar, dass der MB in elektronischer Form ergehen kann, wenn das Dokument mit einer einfachen elektronischen Signatur versehen wird. Wegen der Entbehrlichkeit der handschriftlichen Unterzeichnung gilt § 130b für den MB nicht. Diese geringere Formstrenge wird für den elektronischen MB durch die Zulassung der einfachen Signatur nachvollzogen‹.

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