Rn 1

Die Bedeutung des § 690 zeigt sich an § 691. Der Mahnantrag kann zurückgewiesen werden, wenn er dem § 690 nicht entspricht. § 690 bestimmt den notwendigen Inhalt eines Mahnantrags abschließend (BGH NJW 81, 143 Rz 16). Darlegungen darüber hinaus darf das Mahngericht nicht verlangen (BGH NJW 81, 143). Auch bei den Prozessvoraussetzungen hat der Rechtspfleger die Prüfung grds auf die im Mahnantrag gemachten Angaben zu beschränken (BGH NJW 81, 143 [BFH 13.05.1980 - VIII R 128/78]). Begründung zur Zuständigkeit oder Belege hierfür darf das Mahngericht nicht fordern. Vgl aber § 32 II AVAG, § 75 II AUG. (s § 688 Rn 25).

 

Rn 2

Die Vorschrift wurde in I Nr. 3 geändert (›bis 508‹ statt ›bis 509‹) durch Gesetz v 11.3.16 (BGBl I 16, 396), mWv 21.3.16. Abs 3 wurde aufgehoben gem. Art 11 Nr 7 iVm Art 33 I des Gesetzes v 5.7.17 (BGBl I 17, 2208) mWv 1.1.18. S jetzt § 702 II.

 

Rn 3

Die amtlichen Anträge kann der ASt direkt auf Papier ausfüllen oder über www.online-mahnantrag.de u.a. mit Ausdruck in das amtliche Formular oder mit Ausdruck von Barcodes auf weißes Papier. Jede Rechtsantragstelle sollte beim Online-Mahnantrag helfen können. Anwaltskanzleien und Inkassoinstituten schreibt es § 702 II 2 vor, nur maschinell lesbare Anträge einzureichen. Der Barcode-Mahnantrag wird als ›nur maschinell lesbar‹ anerkannt.

 

Rn 4

Korrekte Angaben im Mahnantrag sind wichtig, denn sie werden in MB und auch in den VB übernommen. Wenn beim automatisierten Mahngericht Mängel im Antrag auffallen, erhält der ASt rechtliches Gehör. Über sog Monierungsschreiben gibt das Mahngericht Gelegenheit, zu korrigieren oder zu ergänzen. Außerdem nennt § 703c I 1 als Zweck der einzuführenden Formulare auch den Schutz des Ag (§ 703c Rn 2).

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