Rn 2

Im Unterschied zu § 66 setzt die streitgenössische Nebenintervention nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem Streithelfer und der unterstützten Partei, sondern zusätzlich zwischen dem Streithelfer und der Gegenpartei voraus (BGHZ 92, 275, 277 = NJW 85, 386). Entsprechend dem üblichen Verständnis ist ein Rechtsverhältnis eine durch den Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm gegebene Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu Gegenständen (BGHZ 92, 275, 278 = NJW 85, 386). Die Rechtsbeziehung muss tatsächlich gegeben sein; eine nur mittelbare Abhängigkeit idS, dass ein Recht oder eine Verbindlichkeit des Streithelfers von einem Recht oder einer Verbindlichkeit der Parteien des Hauptprozesses abhängen, reicht nicht. Der Untermieter ist im Rechtsstreit zwischen Hauptmieter und Vermieter trotz § 546 II BGB mangels eines Rechtsverhältnisses zu dem Vermieter kein streitgenössischer Nebenintervenient (BGH NJW 01, 1355). Wegen der in § 425 II BGB vorgesehenen rechtlichen Selbstständigkeit der Gesamtschuldner scheitert eine streitgenössische Nebenintervention, wenn ein Gesamtschuldner dem anderen im Prozess gegen den Gläubiger beitritt (BGH NJW 01, 1355 [BGH 17.01.2001 - XII ZB 194/99]; BayObLG NJW-RR 87, 1423 [BayObLG 09.07.1987 - BReg. 2 Z 73/87]). Der dem Rechtsstreit im Falle einer Anfechtungsklage des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters beitretende potenzielle biologische Vater ist lediglich unselbstständiger Nebenintervenient, nicht aber streitgenössischer Nebenintervenient, falls der potenzielle biologische Vater der Partei mit dem Ziel beitritt, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern (BGH NJW 09, 2679, 2680 [BGH 17.06.2009 - XII ZB 75/07] Rz 10). Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die Mutter hiergegen auch dann Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht auf Seiten des Vaters beigetreten ist (BGH NJW 09, 1469 [BVerfG 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07]).

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