Rn 8

Da auch der streitgenössische Nebenintervenient an einem fremden Rechtsstreit mitwirkt, muss er den Prozess in der Lage zum Zeitpunkt seines Beitritts annehmen. Er ist nicht befugt, für sich selbst Anträge zu stellen und etwa eine Widerklage zu erheben. Dem streitgenössischen Nebenintervenienten kann mangels Parteistellung nichts zu- oder aberkannt werden. Ferner darf der streitgenössische Nebenintervenient nicht über den Streitgegenstand verfügen, weder eine Klageänderung vornehmen noch eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II) erheben oder gar die Klage zurücknehmen. Ebenso ist es ihm verwehrt, ein Rechtsmittel der unterstützten Hauptpartei zurückzunehmen. Auch kann er nicht für sich selbst in der Hauptsache bestreiten. Einer Klagerücknahme durch die unterstützte Hauptpartei kann er, weil er auch auf die Klageerhebung keinen Einfluss hat, nicht entgegentreten (BGH NJW 65, 760; NZG 10, 831 [BGH 10.05.2010 - II ZB 3/09] Rz 16; München MDR 00, 1152; Köln NJW-RR 95, 1251) und nicht etwa den Prozess nach Klagrücknahme selbstständig weiterführen (BGH NJW 65, 760 [BGH 22.12.1964 - Ia ZR 237/63]). Entsprechendes gilt bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a). Ein Grund für die Entbehrlichkeit einer Zustimmung des streitgenössischen Nebenintervenienten liegt darin, dass sowohl bei einer Klagerücknahme als auch einer Erledigung keine den Streithelfer bindende (§ 68) Sachentscheidung ergeht (München MDR 00, 1152). Bei einer streitgenössischen Nebenintervention ist die Zulässigkeit der von einer Partei und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel grds gesondert zu beurteilen (BGH GRUR-RS 21, 34696 Rz 7).

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