Rn 4

Sachliche (§ 689 I 1) und örtliche (§ 689 II) Zuständigkeit sind als ausschließlich festgelegt. Für Mahnverfahren ist dasjenige AG örtlich ausschließlich zuständig, bei welchem der inländische ASt seinen allgemeinen (§§ 12 ff) Gerichtsstand hat (§ 689 II 1). Hat der ASt im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist das AG Wedding in Berlin ausschließlich zuständig (§ 689 II 2). Ist es der Ag, der seinen Sitz im Ausland hat, gilt § 703d (s § 703d Rn 2).

 

Rn 5

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 WEG nF). Für die in § 43 II WEG nF bezeichneten Streitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, für Mahnverfahren ausschließlich zuständig.

 

Rn 6

Gehen mehrere ASt mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen gleichzeitig im selben Mahnantrag vor, können sie gem § 35 unter den Gerichten wählen, bei welchen wenigstens ein ASt einen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH NJW 78, 321; für das Klageverfahren zitiert von BGH NJW 91, 2910 [BGH 11.07.1991 - I ARZ 447/91]).

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