Rn 17

Selten wird ein Mahnantrag nur deshalb als unzulässig zurückzuweisen sein, weil die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Sowohl im amtlichen Formular als auch beim Online-Mahnantrag (www.online-mahnantrag.de) kann für die beiden Situationen jeweils vorgedruckter Text Markiert werden. Damit wird die Erklärung abgegeben, ob der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt und ob sie bereits erbracht ist. Hat der ASt im Antrag auf MB bewusst wahrheitswidrig angegeben, die Gegenleistung sei erbracht, stellt dies grundsätzlich einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar; er verwehrt es dem ASt nach § 242 BGB, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (BGH 27.8.15 – III ZR 65/15).

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