Rn 6

Der Anspruch muss grundsätzlich eine bestimmte Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben (§ 688 I 1). Findet das Mahnverfahren bei Zustellung im Ausland statt (§ 688 III), auch bei Auslandsunterhaltsansprüchen (§ 75 I 1 AUG), kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung betreffen (§ 32 I 2 AVAG, § 75 I 2 AUG). Im automatisierten Mahnverfahren ist auf dem vorgeschriebenen Papierformular (§ 703c) ebenso wie beim Online-Mahnantrag jedes Feld für Geldbeträge mit der Währung ›EURO‹ beschrieben. Liegt dem ASt eine Forderung in abweichender Währung vor, kann er in Euro umrechnen und diesen Betrag einsetzen. Im Übrigen müssen die Vordrucke für das maschinelle Verfahren bei Zustellung im Ausland nicht verwendet werden, s Rn 23. Durch die Zustellung des MB wird die Verjährung auch dann gehemmt, wenn der Anspruch lediglich für das Mahnverfahren in inländische Währung umgerechnet worden ist (vgl BGHZ 104, 268; zur Unterbrechung nach § 209 II Nr 1 BGB aF).

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