Rn 30

Erst beim Erlass des VB ist im Falle maschineller Erstellung des MB die Gerichtsgebühr vorauszuzahlen, §§ 12 I 1, III 1, 2 GKG. Sie bestimmt sich nach GKG KV 1100, ist eine 0,5 Gebühr aus der Hauptsache und beträgt mindestens 36 EUR. Geschuldet wird sie vom ASt. Sie fällt an, wenn der Antrag eingereicht wird (BGH NJW 11, 1594 [BGH 03.02.2011 - IX ZR 105/10]). Rücknahme bewirkt keine Verminderung (keine Regelung wie in GKG KV 1211).

 

Rn 31

Im Auslandsmahnverfahren ist Vorschuss zu zahlen, §§ 10, 17 GKG, zB für die Prüfungsgebühr für das Zustellersuchen durch das Gericht, Zustellauslagen der ausländischen Behörden, Übersetzungskosten.

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