Rn 15

Der Beitritt kann nach Abs 2 innerhalb des Zeitraums der Anhängigkeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung und darum auch noch nach einer Revisionseinlegung durch die Partei iRd Revisionsbegründung (BGH NJW 99, 2046f [BGH 17.02.1999 - X ZR 8/96]) erklärt werden. Der Beitritt kann mit einem Rechtsmittel – auch einem Einspruch oder Widerspruch – verbunden werden, muss dann aber inhaltlich sowohl den Voraussetzungen des § 70 und als auch denen der Rechtsmitteleinlegung genügen (BGH NJW 97, 2385 f [BGH 16.01.1997 - I ZR 208/94]; München NJW-RR 19, 512 [OLG München 22.11.2018 - 11 W 1501/18]). Die Einlegung eines Rechtsmittels durch eine vermeintliche Partei kann in einen mit einer Rechtsmitteleinlegung kombinierten Beitritt umgedeutet (§ 140 BGB) werden (BGH NJW 01, 1217f [BGH 06.12.2000 - XII ZR 219/98]). Ein Beitritt kann nicht mit Hilfe eines Wiedereinsetzungsgesuchs erwirkt werden (BGH NJW 91, 229f [BGH 04.10.1990 - IX ZB 78/90]). Der wirksam erklärte Beitritt gilt für die Dauer des gesamten Verfahrens, auch der Rechtsmittelinstanzen. Wird der Beitritt erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt, besteht keine Verpflichtung zur Wiedereröffnung (§ 156; Köln MDR 83, 409). Hier kann der Beitritt durch Einlegen eines Rechtsmittels für die höhere Instanz verwirklicht werden.

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