Rn 18

Sie ist für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen. Falls die Klage eines oder gegen einen Streitgenossen als unzulässig abzuweisen ist, kann bei einer prozessrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft im Verhältnis zu den übrigen Streitgenossen ein Sachurteil ergehen. Handelt es sich dagegen um eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft, erstreckt sich die Unzulässigkeit einer Klage, weil die Prozessführungsbefugnis insgesamt entfällt, auch auf die übrigen Kl (BGHZ 92, 351, 353 = NJW 85, 385; BGHZ 36, 187 = NJW 62, 633). Stellt der Rechtsstreit nur im Verhältnis zu einem Bekl eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs 2 WEG dar, richtet sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz auch für einen weiteren Bekl nach § 72 II GVG, wenn die Entscheidung erster Instanz beide Streitgenossen betrifft (BGH NJW-RR 14, 1107 [BGH 03.07.2014 - V ZB 26/14] Rz 5). Eine Klage gegen einzelne notwendige Streitgenossen ist nicht schlechthin ausgeschlossen, sofern sich die nicht verklagten zuvor zu der verlangten Leistung als verpflichtet bekannt haben (BGH NJW-RR 14, 903 [BGH 04.04.2014 - V ZR 110/13] Rz 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge