Rn 12

Ist Kl eine nicht rechts- und parteifähige Gesamthandsgemeinschaft, müssen die Teilhaber als notwendige Streitgenossen gemeinsam auf Leistung klagen. Dies gilt für die Gesellschafter einer nicht parteifähigen Innen-GbR (BGHZ 146, 341, 348 = NJW 01, 1056), sofern nicht ausnahmsweise eine Gesellschafterklage (actio pro socio) in Betracht kommt, die gemeinsam verwaltenden Ehegatten einer Gütergemeinschaft (BGH NJW 94, 652f [BGH 07.12.1993 - VI ZR 152/92]) und für mehrere Testamentsvollstrecker eines Nachlasses (Hambg MDR 78, 1031). Die Mitglieder einer nicht rechtsfähigen Bruchteilsgemeinschaft (§ 744 BGB) sind bei Geltendmachung einer Forderung gegen einen Dritten ebenfalls notwendige Streitgenossen. Mehrere Bewerber sind bei geschlechtsbedingter Benachteiligung im Fall von § 61b III ArbGG, mehrere Miterben iRd § 2039 BGB und mehrere Anwälte bei Geltendmachung einer gemeinsamen Honorarforderung (BGH NJW 96, 2859 [BGH 20.06.1996 - IX ZR 248/95]) notwendige Streitgenossen. Bei der Erhebung von Ansprüchen einer Außen-GbR liegt keine notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter vor, weil die GbR selbst parteifähig ist (BGHZ 146, 341 = NJW 01, 1056; 11, 683 Rz 13). Nichts anderes gilt für Wohnungseigentümer bei Klagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten (BGHZ 163, 154, 166 f = NJW 05, 2061). In beiden Fällen wäre eine Klage durch einen bzw mehrere Gesellschafter/Wohnungseigentümer im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft denkbar, die jedenfalls keine notwendige Streitgenossenschaft darstellt, weil auch eine Einzelermächtigung möglich ist (BGH NJW-RR 02, 1377f). Wurde der Antrag für alle Teilhaber gestellt, einer von ihnen aber versehentlich in der Klageschrift nicht genannt, kann das Rubrum ohne Rechtsnachteil entsprechend berichtigt werden (BGH NJW 97, 1236). Ist der Teilhaber einer Wohnungseigentümer- oder Gesamthandsgemeinschaft zugleich Verpflichteter, braucht er auf der Aktivseite nicht mitzuwirken (BGHZ 142, 290, 293 = NJW 99, 3713). Miteigentümer, die eine Rückübertragung nur durch eine gemeinsame Verfügung verwirklichen können, sind notwendige Streitgenossen (BGH NJW 08, 69, 75 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05]).

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