Rn 5

Sie wird bei stattgebenden Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses durch § 248 AktG begründet. Ebenso verhält es sich bei erfolgreichen Klagen nach §§ 2342 BGB, 246, 275 AktG, 75 GmbHG, 51, 94 GenG, 1495, 1496 BGB, die durch das zusätzliche Merkmal der Gestaltungswirkung gekennzeichnet sind. Notwendige Streitgenossen sind ebenso mehrere Wohnungseigentümer in einer vor dem 1.12.2020 erhobenen Beschlussmängelklage (BGH NJW 16, 716 [BGH 23.10.2015 - V ZR 76/14] Rz 13). Deswegen werden nicht erschienene Kläger von den anwesenden Klägern vertreten (BGH NZM 22, 806 [BGH 08.07.2022 - V ZR 207/21] Rz 9).

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