Rn 2

Die öffentliche Einsichtnahme gem Abs 3 ist über die Webseite des BfJ möglich. Dort werden die gem § 607 vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht. Anzahl und Identität der Anmelder sind nicht öffentlich einsehbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge