Rn 2

Die Anmeldung zum Musterverfahren ist zugleich das freiwillige Opt-in in das Musterfeststellungsverfahren. Sofern die Anmeldung nicht gem Abs 3 rechtzeitig zurückgenommen wird, führt sie daher zur Bindung an das Ergebnis des Musterfeststellungsverfahrens, also an ein etwaiges Urteil (§ 613 I) oder an einen Vergleich (dann jedoch erneute Austrittsmöglichkeit, § 611 IV).

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