Rn 2

Die Bekanntmachung erfolgt spätestens 14 Tage nach Klageerhebung, dh nach Zustellung der den Anforderungen des § 606 II entsprechenden Klageschrift an den Beklagten. Sind die Voraussetzungen des § 606 II gegeben, so gibt es weder für die Zustellung noch für die Bekanntmachung ein Ermessen des Gerichts.

 

Rn 3

Eine vorherige Anhörung des Beklagten ist wegen der kurzen Frist kaum möglich und vom Gesetz auch nicht vorgeschrieben. Eine einstweilige Verfügung gegen die Bekanntmachung oder mit dem Ziel der Klagerücknahme, etwa iSe anti-suit-injunction, ist im deutschen Verfahrensrecht nicht vorgesehen (vgl BGH NJW 05, 3141, 3143 [BGH 15.07.2005 - GSZ 1/04]; Zö/Vollkommer § 940 Rz 8; für die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Bekanntmachung jedoch Röthemeyer Rz 13).

 

Rn 4

Die Bekanntmachung erfolgt auf den Webseiten des BfJ. Es gilt die gem § 609 VII erlassene Musterfeststellungsklagenregisterverordnung (MFKRegV, BGBl 18 I, 1804, berichtigt S 1845).

 

Rn 5

Bei der kurzen Darstellung des Lebenssachverhalts (Abs 1 Nr 4) wird sich das Gericht an der vom Kläger eingereichten Fassung (Soll-Vorschrift in § 606 II 2) orientieren und diese ggf ergänzen, sofern sie unangemessen oder unvollständig erscheint.

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