Rn 27

Der Streitwert einer Musterfeststellungsklage ist zwar vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen, darf gem § 48 I 2 GKG aber höchstens 250.000 EUR betragen. Bei der Bestimmung des Streitwerts soll das Gericht nach Ansicht des Gesetzgebers vom ›Interesse der Allgemeinheit‹ an den geltend gemachten Feststellungszielen ausgehen und nicht von deren tatsächlicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Beklagten oder die betroffenen Verbraucher (BTDrs 19/2507, 28). Wie dieses fiktive Allgemeininteresse zu quantifizieren ist, bleibt unklar, zumal der Zweck der Musterfeststellungsklage ja gerade in der erleichterten Durchsetzung individueller Ansprüche besteht und nicht wie etwa beim UKlaG in bloßer Verhaltenssteuerung (Röthemeyer § 48 GKG Rz 3).

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