Rn 1

Das Musterfeststellungsverfahren verfolgt wie alle Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes im Wesentlichen drei Zwecke: erstens verbesserte Rechtsdurchsetzung für die Betroffenen, zweitens einen verhaltenssteuernden Effekt durch Überwindung des rationalen Desinteresses (BTDrs 19/2507, 13) und drittens eine Entlastung der Justiz durch einheitliche Feststellungen bei Massenschäden. Für Streuschäden iS sehr kleiner Einzelansprüche erscheint es weniger geeignet, da es mit dem Zwang zur Anmeldung und ggf zur späteren Klageerhebung erhebliche Aktivitäten aufseiten der Betroffenen voraussetzt.

 

Rn 2

Die Ausgestaltung als Verbandsklage ist in der Furcht vor angeblichen Missbräuchen begründet: Einzelne Betroffene oder ihre Anwälte und Prozessfinanzierer könnten versuchen, Klagen im Profitinteresse zu betreiben; der Gesetzgeber möchte aber nur altruistische Klagen gestatten (BTDrs 19/2507, 22, vgl zum ›Narrativ der Klageindustrie‹ Röthemeyer VuR 20, 130).

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