Rn 2

Klagefähig im Wechselprozess sind nur solche Ansprüche, die sich unmittelbar aus dem Wechsel (der nach den Regeln des Urkundenprozesses nicht notwendig im Original vorgelegt werden muss, vgl § 592 Rn 14) ergeben. Das sind die Ansprüche auf Zahlung der Wechsel- oder Rückgriffssumme (Art 48 WG) gegen alle Wechselverpflichteten (Art 8, 9, 15, 28, 32, 58 I WG), wohl auch der Bereicherungsanspruch aus Art 89 WG (vgl MüKoZPO/Braun/Heiß § 602 Rz 7), die Ansprüche aus einem abhandengekommenen Wechsel gem Art 90 I 2 WG und § 1018 I sowie die Ansprüche auf Erteilung oder auf Aushändigung einer Ausfertigung gem Art 64 III bzw 66 I 2 WG und auf Herausgabe der Urschrift gem Art 68 I 2 WG. Aktivlegitimiert sind auch Anspruchsinhaber ohne wechselmäßige Legitimation wie Erben, Zessionare oder Pfändungspfandgläubiger. Entsprechend ist die Passivlegitimation auch für Bekl begründet, die nicht kraft Unterschrift auf dem Wechsel, aber kraft Gesetzes für die wechselmäßige Verbindlichkeit haften, zB Erben (§ 1967 I BGB), Geschäftsübernehmer (§ 25 I HGB), OHG-Gesellschafter (§ 128 HGB) oder Komplementäre (§ 161 HGB).

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