Rn 13

Die Streitgenossenschaft führt zu einer subjektiven oder objektiven Klagehäufung mit der Folge der Anwendbarkeit des § 260. Demnach muss sowohl die Zuständigkeit des Prozessgerichts für sämtliche Klagen als auch dieselbe Prozessart gegeben sein. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts kann durch eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr 3 geschaffen werden. Hat der Kl mit einem Streitgenossen eine Zuständigkeitsvereinbarung getroffen, kann einem anderen Streitgenossen jedoch nicht mit Hilfe des § 36 Nr 3 dieser Gerichtstand aufgezwungen werden (BayObLG MDR 99, 760f [BGH 03.02.1999 - VIII ZB 35/98]). Nach Beginn der Beweisaufnahme scheidet eine Gerichtsstandsbestimmung aus (Hamm NJW-RR 18, 318 [OLG Hamm 08.01.2018 - 32 SA 63/17] Rz 9). Da zu jedem Streitgenossen ein gesondertes Rechtsverhältnis begründet wird, sind im Verhältnis zu jedem Streitgenossen die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen (BGH NJW 94, 3102f [BGH 26.05.1994 - IX ZR 39/93]). Sind sie hinsichtlich eines einzelnen Streitgenossen nicht gegeben, ist die Klage, falls nicht eine Teilverweisung mit Abtrennung in Betracht kommt (§§ 145, 281), durch Teilurteil als unzulässig abzuweisen. Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239, 246) verwirklichen sich nur in der Person des betroffenen Streitgenossen.

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