Rn 9

Das Vorbehaltsurteil ist gem § 708 Nr 4 vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner hat zwar (außer beim Anerkenntnisvorbehaltsurteil, § 708 Nr 1) die Abwendungsbefugnis gem § 711, allerdings nur bis zur formellen Rechtskraft des Vorbehaltsurteils (BGHZ 69, 270, 273). Bis zur Entscheidung im Nachverfahren kommt in Ausnahmefällen (MüKoZPO/Braun/Heiß § 599 Rz 10; St/J/Berger § 599 Rz 10) eine einstweilige Einstellung nach § 707 in Betracht. Die Vollstreckbarkeit eines vorläufig vollstreckbaren (§ 717 I) wie eines formell rechtskräftigen Vorbehaltsurteils endet mit dessen Aufhebung im Nachverfahren, die Zwangsvollstreckung ist gem § 775 Nr 1 einzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge