Rn 2

Die Behandlung des Aufrechnungseinwandes folgt an sich den allgemeinen Regeln. Dies gilt insb für die Primäraufrechnung. So muss auch insoweit, falls die Gegenforderung liquide ist, ihr aber Gegeneinwendungen des Kl entgegenstehen, die im Urkundenprozess nicht bewiesen werden können, die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen werden. Umstritten ist, ob bei einer nicht sofort beweisbaren Aufrechnung im Urkundenprozess ein (erstes) Vorbehaltsurteil gem § 302 in Betracht kommt – mit der Folge eines (zweiten) Vorbehaltsurteils gem § 599, falls sodann die Gegenforderung mit den Mitteln des Urkundenprozesses nicht bewiesen werden kann (dafür etwa Celle NJW 74, 1473, 1474; St/J/Berger § 598 Rz 4, 5; dagegen ua MüKoZPO/Braun/Heiß § 598 Rz 3). Unzulässig ist das Aufrechnungsvorbehaltsurteil wohl nicht; angebracht dürfte es aber nur ausnahmsweise sein (so auch Zö/Greger § 598 Rz 5). Für die Hilfsaufrechnung ergeben sich zusätzliche Besonderheiten nur für den (ohnehin nicht von § 598 geregelten) Fall, dass diese unstr oder bewiesen, der Haupteinwand des Bekl aber im Urkundenprozess nicht bewiesen ist; dann kommt es zu einer Abweisung der Klage als im Urkundenprozess unstatthaft (vgl § 597 Rn 3).

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