Rn 4

Die Einwilligung des Bekl ist für die Abstandnahme in 1. Instanz nicht erforderlich (zur Rechtsmittelinstanz s Rn 5). Daran ändert sich nichts, wenn bereits ein Versäumnisurteil gegen den Bekl ergangen ist, gegen das er Einspruch eingelegt hat (Musielak/Voit/Voit § 596 Rz 6; Zö/Greger § 596 Rz 3; aA MüKoZPO/Braun/Heiß § 596 Rz 6).

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