Rn 5

Für das bis zur ZPO-Reform 2002 geltende Recht war eine Abstandnahme vom Urkundenprozess nach der stRspr zwar auch in der Berufungsinstanz zulässig, aber nur unter den Voraussetzungen für eine Klageänderung gem § 263 (BGHZ 29, 337, 339 f; NJW 03, 2231, 2233). Die umstrittene Frage, ob dies auch für das neue Recht gilt (dazu 3. Aufl Rz 5), hat der BGH bejaht (BGHZ 189, 182 Rz 17 ff mvN; NJW 12, 2662 Rz 11 ff). Danach muss der Bekl in das Abstehen vom Urkundenprozess einwilligen oder das Gericht es für sachdienlich erachten (zur Sachdienlichkeit BGH NJW 20, 2407 Rz 14 ff). Ob zusätzlich die Voraussetzungen des § 533 Nr 2 erfüllt sein müssen, hat der BGH (BGHZ 189, 182 Rz 34 f; NJW 20, 2407 [BGH 02.04.2020 - IX ZR 135/19] Rz 26) dahinstehen lassen. Schon weil es an einer 1. Instanz in Wahrheit fehlt, sollte es darauf freilich nicht ankommen können. Ob die Abstandnahme durch den Kl als Berufungsbekl eine Anschlussberufung voraussetzt (so Celle MDR 15, 671), erscheint zw; jedenfalls steht ihr der Ablauf der Frist (§ 524 II 2) nicht entgegen (Celle MDR 15, 671).

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