Rn 4

Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sind durchweg auch im Urkundenprozess anwendbar. Wegen Unvereinbarkeit mit dem Zweck des Urkundenprozesses, dem Kl schnell einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen, gilt dies allerdings regelmäßig nicht für die Aussetzung des Verfahrens nach § 148, außer bei Aufrechnung mit einer Forderung, mit der auch in einem anderen Verfahren die Aufrechnung erklärt wurde (BGH WM 04, 2324, 2325; vgl § 148 Rn 3). Streitverkündung und Nebenintervention sind möglich. Die Einrede des Schiedsvertrags kann zwar grds nicht im Wechselprozess, wo sie erst im Nachverfahren erheblich ist (BGH NJW 94, 136), wohl aber im gewöhnlichen Urkundenprozess erhoben werden (BGHZ 165, 376, 380 ff). Im Gegensatz zur Widerklage (§ 595 I) ist die Aufrechnung zulässig; freilich unterliegt sie der Beweismittelbeschränkung des § 595 II. Soweit ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für den Urkundenprozess (§ 15a II Nr 4 EGZPO). Eine vertragliche Verpflichtung, nicht im Urkundenprozess zu klagen, führt bei entsprechender Einrede des Bekl zur Abweisung der Klage als im Urkundenprozess unstatthaft (BGHZ 109, 19, 29; 148, 283, 285).

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