Rn 7

Hat nur eine Instanz entschieden, ist diese immer für die Wiederaufnahmeklage zuständig. Wird ein zweitinstanzliches Urt, das die erstinstanzliche Entscheidung ersetzt, angegriffen, entscheidet immer das Berufungsgericht. Eine Regelung zur Zuständigkeit für die Anfechtung von in der Revisionsinstanz erlassenen Urteilen im Falle von § 580 Nr 8 fehlt jedoch.

Dieser Restitutionsgrund entspricht am ehesten der Kategorie des 584 Abs 1, Hs 2, also den Restitutionsgründen des § 580 Nr. 1–3, 6, 7. Entsprechend der obigen (Rn 5, 6) Systematik sollte deshalb wie folgt differenziert werden: Richtet sich die Wiederaufnahmeklage gegen ein Revisionsurteil, ist das Revisionsgericht nur zuständig, wenn ein Fall von § 580 Nr 4 oder 5 vorliegt (BGH FamRZ 18, 1013 mwN), oder das Revisionsgericht ausnahmsweise eigene tatsächliche Feststellungen getroffen hat (Zö/Greger § 584 Rz 3). IdR ist demnach im Falle des Restitutionsgrundes des § 580 Nr 8 das Berufungsgericht zuständig (BGH FamRZ 18, 1013).

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