Rn 1

Soweit Restitutionsgründe bei entsprechender Sorgfalt schon im anhängigen Verfahren geltend gemacht werden können, obliegt es der jeweiligen Partei, sie dort auch geltend zu machen. Auch wenn § 582 nur für die Restitutionsklage gilt, teilt sie diesen Grundsatz mit der Nichtigkeitsklage, wo § 579 II eine entsprechende Hilfsnatur zumindest für diejenigen Nichtigkeitsgründe anordnet, bei denen die Gefahr, sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erkennen, typischerweise nicht besteht (s § 579 Rn 12).

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