Rn 1

Die Norm ist Ausdruck der Anknüpfung der Restitutionsgründe an die Beweissicherheit und die Kraft der Beweismittel im angefochtenen Verfahren (s § 580 Rn 1). Während bei den Restitutionsgründen von § 580 Nr 6 und 7 diese Anknüpfung schon durch die besondere Beweiskraft von Urteilen und Urkunden verdeutlicht wird, ist bei den Restitutionsgründen nach § 580 Nr 1 bis 5 die Erschütterung der Urteilsgrundlagen erst evident, wenn sie sich auf ein Strafurteil stützen kann (zuletzt Gaul FS Matsumoto, 715, 752 ff mwN). Deshalb sieht § 581 I für diese Restitutionsgründe eine zusätzliche Voraussetzung für den Zugang zur Wiederaufnahmeklage vor. (Nur) insoweit ist der Richter im Restitutionsverfahren auch an das Strafurteil gebunden, da es Tatbestandsvoraussetzung für die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme ist und insofern Tatbestandswirkung hat. Die Norm ist also im System der Restitutionsklage wertungsgerecht, was ihrer teils vertretenen eingeschränkten Anwendbarkeit und der gegen sie vorgebrachten rechtspolitischen Kritik (s § 580 Rn 5, 8) entgegenzuhalten ist. Im Übrigen verhindert Abs 1 die Wiederaufnahme wegen einer Straftat, obwohl von ihr strafgerichtlich freigesprochen oder ein Verfahren mangels Nachweis eingestellt wurde, was andernfalls, da der Zivilrichter an beides nicht gebunden ist, zumindest möglich wäre. Umgekehrt kann sie im Falle der strafrechtlichen Verurteilung den Widerspruch zum unanfechtbaren Zivilurteil zumindest für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme vermeiden; für die Begründetheit kann der Widerspruch gemildert werden, obwohl keine rechtliche Bindungswirkung des Strafurteils besteht (s dazu BGHZ 85, 32; NJW-RR 05, 1024; vgl § 580 Rn 3).

§ 581 II schränkt für sämtliche Restitutionsgründe die Parteiautonomie, zusammenwirkend die Rechtskraft zu durchbrechen, ein, indem der Antrag auf Parteivernehmung des Gegners ausgeschlossen wird.

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